Schreinerlehre im Thurgau

Interessiert an einer Schreinerlehre? Über den genauen Ablauf der Schreinerausbildung im Kanton Thurgau gibt die Broschüre «Meine Schreinerlehre» Auskunft. Die Broschüre kann beim Verband Schreiner Thurgau bezogen werden.

Auch die Löhne und Zusatzentschädigungen von Lernenden sind immer wieder ein Thema. Deshalb hier die wichtigsten Informationen: 

Löhne für Lernende

Vorbemerkungen: Der Lehrvertrag ist ein vertragliches Rechtsverhältnis, welches zwischen Lehrbetrieb, Lernenden und gesetzlichem Vertreter der Lernenden abgeschlossen wird und zwar unabhängig davon ob es sich um eine zweijährige oder um eine vierjährige Lehre handelt. Beim zuständigen kantonalen Amt für Berufsbildung finden Sie eine Vorlage sowie Angaben zum weiteren Vorgehen. Jeder Lehrvertrag muss durch das Amt genehmigt werden. Der Lehrvertrag ist ein auf eine bestimmte Zeit fest abgeschlossener Vertrag, welcher ohne Kündigung am vereinbarten Termin endet. Anpassungen zugunsten der Lernenden können jederzeit vorgenommen werden. Die nachstehenden Richtsätze haben den Charakter einer Empfehlung. Ziel ist es, im Verbundsgebiet möglichst einheitliche Entschädigungen zu haben.

 

Aktuelle Lohn-Empfehlungen

4-jährige Lehre Schreiner/in EFZ: 

  • 1. Lehrjahr CHF 660.00 pro Monat
  • 2. Lehrjahr CHF 950.00 pro Monat
  • 3. Lehrjahr CHF 1150.00 pro Monat
  • 4. Lehrjahr CHF 1450.00 pro Monat

 

2-jährige Lehre Schreinerpraktiker/in EBA:

  • 1. Lehrjahr CHF 500.00 pro Monat
  • 2. Lehrjahr CHF 700.00 pro Monat
     

Auf die Zusicherung eines 13. Monatslohnes ist zu verzichten. Der Lehrbetrieb soll gute Leistungen des Lernenden durch freiwillige Gratifikation honorieren.


Überschneidung Lehrvertrag und Rekrutenschule

Mit der jüngsten Armeereform wird der Beginn der Sommer-Rekrutenschule auf jeweils Ende Juni des laufenden Jahres vorgezogen. Somit gehen den Ausbildungsbetrieben und Lernenden vier bis fünf Wochen der Lehrzeit verloren. Trotz Intervention des VSSM via Schweizerischem Gewerbeverband sgv ist vorläufig nicht mit der Korrektur dieser Situation zu rechnen. Der sgv empfiehlt den Unternehmen, neu ausgestellte Lehrverträge mit folgender Klausel zu ergänzen: «Der Auszubildende hat die Mitwirkungspflicht, den Zeitpunkt des Beginns der militärischen Grundausbildung so zu legen, dass er sich terminlich nicht mit diesem Vertrag überschneidet. Der Auszubildende stellt dafür einen Antrag auf Verschiebung der militärischen Grundausbildung an die zuständige Behörde.»